Beim Verwaltungsgericht wurde eine erstinstanzliche Schadenersatzklage eingereicht, welche sich auf das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz wie auch auf Art. 955 ZGB (Haftung für Schaden, der aus der Führung des Grundbuches entstanden ist) berief. Das Verwaltungsgericht untersuchte vorab seine Zuständigkeit und führte darüber das Folgende aus: Als Grundlage für die von den Klägern geltend gemachte Staatshaftung kommt einerseits § 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes in Frage, anderseits kann sich die Verantwortlichkeit des Staates aus Art. 955 ZGB ergeben. In beiden Fällen ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nach § 48 Abs. 1 lit.