SOG 1981 Nr. 30 § 48 Abs. 1 lit. c Gerichtsorganisation. Auf Grund dieser Bestimmung sind Klagen gegen den Staat, die sich auf Art. 955 ZGB berufen, vom Verwaltungsgericht zu beurteilen. Diese Regelung ist nicht bundesrechtswidrig. Beim Verwaltungsgericht wurde eine erstinstanzliche Schadenersatzklage eingereicht, welche sich auf das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz wie auch auf Art. 955 ZGB (Haftung für Schaden, der aus der Führung des Grundbuches entstanden ist) berief.