Ob auch die Stundung nach Art. 123 SchKG (Aufschub der Verwertung gepfändeter Gegenstände bei Abschlagszahlungen) und Stundungen bei Anleihensobligationen für eine Sicherstellungspflicht genügen, erscheint zweifelhaft, da eher an eine allgemeine Stundung gedacht ist. Das kann hier jedoch offen gelassen werden, da auch keine dieser speziellen Stundungen vorliegen. Das Sicherstellungsbegehren der Rekurrentin kann also auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Klägerin von ihrer Hauptgläubigerin eine Stundung erhalten hat. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. Oktober 1981