Zahlreiche Kläger haben als Schuldner mit einem Gläubiger irgendwann die Stundung einer Leistung vereinbart. Es kann jedoch nicht der Sinn des Gesetzes sein, dass in allen diesen Fällen eine Sicherstellungspflicht des Klägers für die Parteikosten der Gegenpartei bestehen soll. Diese Erwägungen führen zum Schluss, dass unter Stundung nach § 96 lit. b ZPO die Nachlassstundung nach SchKG -- und ähnliche Stundungen nach Spezialgesetzen, insbesondere nach Art. 29 Bankgesetz, zu verstehen sind. Um eine solche Stundung hat die Klägerin nicht nachgesucht. Ob auch die Stundung nach Art.