Auch die Wendung, dass der Schuldner um eine Stundung "nachsucht", lässt an eine Stundung denken, die auf Gesuch eines Schuldners durch eine Behörde bewilligt wird. Hingegen wäre nicht einzusehen, weshalb auch frei vereinbarte Stundungen als Voraussetzung für eine Sicherheitsleistung genügen sollten. Solche Stundungen sind allgemein üblich und sagen über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners meistens überhaupt nichts aus. Zudem würde die enge Begrenzung der Voraussetzungen, die das Gesetz anstrebt, ins Gegenteil verkehrt. Zahlreiche Kläger haben als Schuldner mit einem Gläubiger irgendwann die Stundung einer Leistung vereinbart.