123 SchKG, die Nachlassbehörde nach Art. 295 SchKG oder die durch das Bankgesetz vorgesehene Behörde nach Art. 25 und 29) oder um eine Stundung durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger (Stundung aller Gläubiger nach Art. 305 SchKG oder der Anleihensgläubiger nach Art. 1170 Ziff. 5 OR). § 96 lit. b ZPO nennt das Nachsuchen um Stundung neben der Eröffnung des Konkurses und dem Bestehen eines Verlustscheines. Schon das lässt darauf schliessen, dass eine Stundung nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht gemeint ist. Auch die Wendung, dass der Schuldner um eine Stundung "nachsucht", lässt an eine Stundung denken, die auf Gesuch eines Schuldners durch eine Behörde bewilligt wird.