Sie ist die verabredete Hinausschiebung der Erfüllungszeit (von Tuhr/Escher, Band II, S. 47).Solche Vereinbarungen werden in der Praxis sehr häufig getroffen. Sie können sich nicht nur auf die Bezahlung einer Geldschuld, sondern auf irgendwelche Leistung beziehen, zum Beispiel auf die Ablieferung der Kaufsache im Kaufvertrag oder des Werkes im Werkvertrag. b) Im Gegensatz dazu steht die Stundung, für die der Schuldner keiner Zustimmung der einzelnen Gläubiger bedarf (von Tuhr/Escher, a.a.O., S. 48).Es kann sich handeln um eine Stundung durch eine Behörde (die Betreibungsbehörde nach Art. 123 SchKG, die Nachlassbehörde nach Art.