Hingegen behauptet sie im Rekursverfahren neu, dass der dritte Tatbestand erfüllt ist, nämlich dass die Klägerin "um eine Stundung nachgesucht hat". Die Hauptgläubigerin der Klägerin habe nämlich ihre Forderungen zwecks Sanierung gestundet. Die Stundung durch eine Hauptgläubigerin wird von der Klägerin nicht bestritten. Es ist nun zu prüfen, was in § 96 lit. b ZPO mit der Umschreibung, dass der Kläger "um eine Stundung nachgesucht hat", gemeint ist. Nach dem schweizerischen Recht gibt es folgende zwei Hauptarten der Stundung: a) die vom Gläubiger mit dem Schuldner vereinbarte Stundung. Sie ist die verabredete Hinausschiebung der Erfüllungszeit (von Tuhr/Escher, Band II, S.