Eine Änderung wäre Sache des Gesetzgebers. 3. Es ist unbestritten, dass die Klägerin Zahlungsschwierigkeiten hat und ihr Anwalt für den Fall, dass sie den Prozess verlieren sollte, von der Möglichkeit oder nach der Darstellung der Beklagten sogar von der Unvermeidlichkeit eines Konkurses gesprochen hat. Das ist jedoch unerheblich. Keine der in § 96 lit. b ZPO genannten Voraussetzungen ist nämlich damit erfüllt. Die Beklagte behauptet nicht, dass gegen die Klägerin der Konkurs eröffnet ist oder ein Verlustschein besteht. Hingegen behauptet sie im Rekursverfahren neu, dass der dritte Tatbestand erfüllt ist, nämlich dass die Klägerin "um eine Stundung nachgesucht hat".