Auch wenn es zutreffen mag, dass solche Fälle häufiger geworden sind, ist doch keine grundlegende Änderung eingetreten. Der Gesetzgeber hat damit, dass er nicht einfach Zahlungsschwierigkeiten oder die Gefahr eines Konkurses, sondern erst die Konkurseröffnung als Voraussetzung genannt hat, in Kauf genommen, dass ein Begehren, das erst nach der Konkurseröffnung gestellt werden kann, häufig für die bereits entstandenen Kosten nichts mehr einbringt. Daran hat sich der Richter zu halten. Eine Änderung wäre Sache des Gesetzgebers.