Im Weiteren besteht ein Interesse aller Beteiligten daran, dass die Sicherheitsleistung an klare, leicht feststellbare Tatbestände geknüpft wird. Wenn die solothurnische Zivilprozessordnung in Abwägung dieser Interessen die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung eng umschrieben hat, kann es nicht Sache des Richters sein, entgegen dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung die Voraussetzungen zu erweitern. Es kann auch nicht gesagt werden, seit dem Erlass der Zivilprozessordnung im Jahre 1966 hätten sich die Verhältnisse so stark geändert, dass eine Lücke im Gesetz angenommen werden müsse und der Richter sie in freier Rechtsfindung auszufüllen habe.