vgl. zum Problem der Zahlungsunfähigkeit auch R. Isler, Kautionspflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, S. 26 ff.).Dabei bilden jedoch bereits wiederholte Konkursandrohungen einen Anhaltspunkt für Zahlungsunfähigkeit (Kommentar Sträuli/Messmer N 18 zu § 73). 2. Die Bestimmung über die Sicherheitsleistung für die Parteikosten des Beklagten beruht auf einer Interessenabwägung. Einerseits soll der Beklagte, dem ein Prozess aufgezwungen wird, seine Parteikosten nicht selber tragen müssen, wenn sich die Klage als unbegründet erweist und der Kläger nicht zahlen oder belangt werden kann.