Eine viel weitere Umschreibung der Voraussetzungen enthält die neue Zürcher Zivilprozessordnung. Sie nennt in § 73 nicht nur mehr Einzeltatbestände, sondern enthält auch die Generalklausel, dass der Kläger "sonst als zahlungsunfähig erscheint" (Ziff. 3).Nach der Praxis ist die Generalklausel allerdings restriktiv auszulegen und auf Fälle zu beschränken, bei denen sich die Zahlungsunfähigkeit aus betreibungsrechtlichen Akten ergibt (SJZ 77 (1981) S. 198 Nr. 33; vgl. zum Problem der Zahlungsunfähigkeit auch R. Isler, Kautionspflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, S. 26