Nach Art. 70 Ziff. 2 dieser Zivilprozessordnung hat der Kläger seinem Gegner auf dessen Antrag für die Kosten des Prozesses Sicherheit zu leisten, "wenn seine Zahlungsunfähigkeit durch gegen ihn eröffneten Konkurs, durch einen Verlustschein oder eine gleichbedeutende Urkunde nachgewiesen ist".Nach dieser Bestimmung begründet die durch Nachlassstundung oder Konkursaufschiebung (Art. 725 Abs. 4 OR) erwiesene Zahlungsunfähigkeit die Sicherheitspflicht nicht (Kommentar Leuch, N 5 zu Art. 70).In dieser Hinsicht hat die solothurnische Zivilprozessordnung eine Erweiterung gebracht. Eine viel weitere Umschreibung der Voraussetzungen enthält die neue Zürcher Zivilprozessordnung.