Sie spricht nicht einfach von Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit, sondern von klaren, leicht feststellbaren Tatbeständen. Hätte die Meinung bestanden, bereits die Gefahr einer Konkurseröffnung oder ernstliche Zahlungsschwierigkeiten genügten, hätte der Gesetzgeber die Bestimmung sicher anders formuliert und die erwähnten Tatbestände nicht oder höchstens als Beispiele der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsschwierigkeit genannt. Die geltende Bestimmung lehnt sich offensichtlich an die bernische Zivilprozessordnung an. Nach Art. 70 Ziff.