Nach § 96 lit. b ZPO hat der Kläger auf Antrag des Gegners für die Parteikosten Sicherheit zu leisten, "wenn gegen ihn der Konkurs eröffnet ist, ein Verlustschein besteht oder wenn er um eine Stundung nachgesucht hat". Diese Bestimmung legt die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte Sicherheitsleistung für seine Parteikosten verlangen kann, genau und abschliessend fest. Sie spricht nicht einfach von Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit, sondern von klaren, leicht feststellbaren Tatbeständen.