ZPO sei durch die Praxis der heutigen Situation so anzupassen, dass eine Sicherheitsleistung auch schon vor der Konkurseröffnung verlangt werden könne. - Der Gerichtspräsident wies das Begehren ab, mit der Begründung, dass die Voraussetzungen einer Sicherheitsleistung nicht erfüllt seien. Die Beklagte erhob gegen die Abweisung Rekurs. Sie wiederholte die beim Amtsgerichtspräsidenten vorgebrachte Begründung und fügte bei, dass nun eine in § 96 lit. b ZPO ausdrücklich genannte Voraussetzung erfüllt sei, da die Hauptgläubigerin ihre Ansprüche gestundet habe zwecks eventueller Sanierung. -Das Obergericht wies den Rekurs ab mit der folgenden Begründung: 1. Nach § 96 lit.