Sie machte geltend, die Klägerin befinde sich in einer prekären finanziellen Situation. Zum Beweis legte sie Bescheinigungen des zuständigen Betreibungsamtes, bzw. der zuständigen Gerichtsstelle, über Betreibungen, Konkursandrohungen und Konkursbegehren gegen die Klägerin ein. Zudem erklärte sie, der Vertreter der Klägerin habe zu verstehen gegeben, dass ein Misserfolg im Zivilprozess für die Klägerin den Konkurs bedeute. § 96 lit. b ZPO sei durch die Praxis der heutigen Situation so anzupassen, dass eine Sicherheitsleistung auch schon vor der Konkurseröffnung verlangt werden könne.