SOG 1981 Nr. 2 § 96 ZPO. Diese Bestimmung zählt die Tatbestände, die den Anspruch auf Sicherheitsleistung begründen, abschliessend und restriktiv auf (Erw. 1 und Erw. 2). Zum Begriff der Stundung nach lit. b (Erw. 3). In einem Forderungsprozess zwischen zwei Firmen, in dem es um eine eingeklagte Summe von rund Fr. 500'000.-- ging, stellte die Beklagte das Begehren, die Klägerin habe Sicherheit für die Parteikosten der Beklagten zu leisten. Sie machte geltend, die Klägerin befinde sich in einer prekären finanziellen Situation.