{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-2_1981-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127776&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "997900c641d65c6a4d6a4d9af63a7ac3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.2", "Erw. 1 und Erw. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 27.10.1981 ZZ.1981.2 (Erw. 1 und Erw. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteikostensicherheit, Stundung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:08", "Checksum": "a6a577218c4cb3931e1d9d3f6d637471", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 27.10.1981 ZZ.1981.2 (Erw. 1 und Erw. 2)\nRegeste:\nParteikostensicherheit, Stundung\n\n\n3. Es ist unbestritten, dass die Klägerin Zahlungsschwierigkeiten hat und ihr Anwalt für den Fall, dass sie den Prozess verlieren sollte, von der Möglichkeit oder nach der Darstellung der Beklagten sogar von der Unvermeidlichkeit eines Konkurses gesprochen hat. Das ist jedoch unerheblich. Keine der in § 96 lit. b ZPO genannten Voraussetzungen ist nämlich damit erfüllt. Die Beklagte behauptet nicht, dass gegen die Klägerin der Konkurs eröffnet ist oder ein Verlustschein besteht. Hingegen behauptet sie im Rekursverfahren neu, dass der dritte Tatbestand erfüllt ist, nämlich dass die Klägerin \"um eine Stundung nachgesucht hat\". Die Hauptgläubigerin der Klägerin habe nämlich ihre Forderungen zwecks Sanierung gestundet. Die Stundung durch eine Hauptgläubigerin wird von der Klägerin nicht bestritten. Es ist nun zu prüfen, was in § 96 lit. b ZPO mit der Umschreibung, dass der Kläger \"um eine Stundung nachgesucht hat\", gemeint ist. Nach dem schweizerischen Recht gibt es folgende zwei Hauptarten der Stundung:\na) die vom Gläubiger mit dem Schuldner vereinbarte Stundung. Sie ist die verabredete Hinausschiebung der Erfüllungszeit (von Tuhr/Escher, Band II, S. 47).Solche Vereinbarungen werden in der Praxis sehr häufig getroffen. Sie können sich nicht nur auf die Bezahlung einer Geldschuld, sondern auf irgendwelche Leistung beziehen, zum Beispiel auf die Ablieferung der Kaufsache im Kaufvertrag oder des Werkes im Werkvertrag.\nb) Im Gegensatz dazu steht die Stundung, für die der Schuldner keiner Zustimmung der einzelnen Gläubiger bedarf (von Tuhr/Escher, a.a.O., S. 48).Es kann sich handeln um eine Stundung durch eine Behörde (die Betreibungsbehörde nach Art. 123 SchKG, die Nachlassbehörde nach Art. 295 SchKG oder die durch das Bankgesetz vorgesehene Behörde nach Art. 25 und 29) oder um eine Stundung durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger (Stundung aller Gläubiger nach Art. 305 SchKG oder der Anleihensgläubiger nach Art. 1170 Ziff. 5 OR). § 96 lit. b ZPO nennt das Nachsuchen um Stundung neben der Eröffnung des Konkurses und dem Bestehen eines Verlustscheines. Schon das lässt darauf schliessen, dass eine Stundung nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht gemeint ist. Auch die Wendung, dass der Schuldner um eine Stundung \"nachsucht\", lässt an eine Stundung denken, die auf Gesuch eines Schuldners durch eine Behörde bewilligt wird. Hingegen wäre nicht einzusehen, weshalb auch frei vereinbarte Stundungen als Voraussetzung für eine Sicherheitsleistung genügen sollten. Solche Stundungen sind allgemein üblich und sagen über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners meistens überhaupt nichts aus. Zudem würde die enge Begrenzung der Voraussetzungen, die das Gesetz anstrebt, ins Gegenteil verkehrt. Zahlreiche Kläger haben als Schuldner mit einem Gläubiger irgendwann die Stundung einer Leistung vereinbart. Es kann jedoch nicht der Sinn des Gesetzes sein, dass in allen diesen Fällen eine Sicherstellungspflicht des Klägers für die Parteikosten der Gegenpartei bestehen soll. Diese Erwägungen führen zum Schluss, dass unter Stundung nach § 96 lit. b ZPO die Nachlassstundung nach SchKG -- und ähnliche Stundungen nach Spezialgesetzen, insbesondere nach Art. 29 Bankgesetz, zu verstehen sind. Um eine solche Stundung hat die Klägerin nicht nachgesucht. Ob auch die Stundung nach Art. 123 SchKG (Aufschub der Verwertung gepfändeter Gegenstände bei Abschlagszahlungen) und Stundungen bei Anleihensobligationen für eine Sicherstellungspflicht genügen, erscheint zweifelhaft, da eher an eine allgemeine Stundung gedacht ist. Das kann hier jedoch offen gelassen werden, da auch keine dieser speziellen Stundungen vorliegen. Das Sicherstellungsbegehren der Rekurrentin kann also auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Klägerin von ihrer Hauptgläubigerin eine Stundung erhalten hat.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. Oktober 1981"}