{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-2_1981-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127776&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "997900c641d65c6a4d6a4d9af63a7ac3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.2", "Erw. 1 und Erw. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 27.10.1981 ZZ.1981.2 (Erw. 1 und Erw. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteikostensicherheit, Stundung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:08", "Checksum": "a6a577218c4cb3931e1d9d3f6d637471", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 27.10.1981 ZZ.1981.2 (Erw. 1 und Erw. 2)\nRegeste:\nParteikostensicherheit, Stundung\n\nSOG 1981 Nr. 2\n§ 96 ZPO. Diese Bestimmung zählt die Tatbestände, die den Anspruch auf Sicherheitsleistung begründen, abschliessend und restriktiv auf (Erw. 1 und Erw. 2). Zum Begriff der Stundung nach lit. b (Erw. 3).\nIn einem Forderungsprozess zwischen zwei Firmen, in dem es um eine eingeklagte Summe von rund Fr. 500'000.-- ging, stellte die Beklagte das Begehren, die Klägerin habe Sicherheit für die Parteikosten der Beklagten zu leisten. Sie machte geltend, die Klägerin befinde sich in einer prekären finanziellen Situation. Zum Beweis legte sie Bescheinigungen des zuständigen Betreibungsamtes, bzw. der zuständigen Gerichtsstelle, über Betreibungen, Konkursandrohungen und Konkursbegehren gegen die Klägerin ein. Zudem erklärte sie, der Vertreter der Klägerin habe zu verstehen gegeben, dass ein Misserfolg im Zivilprozess für die Klägerin den Konkurs bedeute. § 96 lit. b ZPO sei durch die Praxis der heutigen Situation so anzupassen, dass eine Sicherheitsleistung auch schon vor der Konkurseröffnung verlangt werden könne. - Der Gerichtspräsident wies das Begehren ab, mit der Begründung, dass die Voraussetzungen einer Sicherheitsleistung nicht erfüllt seien. Die Beklagte erhob gegen die Abweisung Rekurs. Sie wiederholte die beim Amtsgerichtspräsidenten vorgebrachte Begründung und fügte bei, dass nun eine in § 96 lit. b ZPO ausdrücklich genannte Voraussetzung erfüllt sei, da die Hauptgläubigerin ihre Ansprüche gestundet habe zwecks eventueller Sanierung. -Das Obergericht wies den Rekurs ab mit der folgenden Begründung:\n1. Nach § 96 lit. b ZPO hat der Kläger auf Antrag des Gegners für die Parteikosten Sicherheit zu leisten, \"wenn gegen ihn der Konkurs eröffnet ist, ein Verlustschein besteht oder wenn er um eine Stundung nachgesucht hat\".\nDiese Bestimmung legt die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte Sicherheitsleistung für seine Parteikosten verlangen kann, genau und abschliessend fest. Sie spricht nicht einfach von Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit, sondern von klaren, leicht feststellbaren Tatbeständen. Hätte die Meinung bestanden, bereits die Gefahr einer Konkurseröffnung oder ernstliche Zahlungsschwierigkeiten genügten, hätte der Gesetzgeber die Bestimmung sicher anders formuliert und die erwähnten Tatbestände nicht oder höchstens als Beispiele der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsschwierigkeit genannt. Die geltende Bestimmung lehnt sich offensichtlich an die bernische Zivilprozessordnung an. Nach Art. 70 Ziff. 2 dieser Zivilprozessordnung hat der Kläger seinem Gegner auf dessen Antrag für die Kosten des Prozesses Sicherheit zu leisten, \"wenn seine Zahlungsunfähigkeit durch gegen ihn eröffneten Konkurs, durch einen Verlustschein oder eine gleichbedeutende Urkunde nachgewiesen ist\".Nach dieser Bestimmung begründet die durch Nachlassstundung oder Konkursaufschiebung (Art. 725 Abs. 4 OR) erwiesene Zahlungsunfähigkeit die Sicherheitspflicht nicht (Kommentar Leuch, N 5 zu Art. 70).In dieser Hinsicht hat die solothurnische Zivilprozessordnung eine Erweiterung gebracht. Eine viel weitere Umschreibung der Voraussetzungen enthält die neue Zürcher Zivilprozessordnung. Sie nennt in § 73 nicht nur mehr Einzeltatbestände, sondern enthält auch die Generalklausel, dass der Kläger \"sonst als zahlungsunfähig erscheint\" (Ziff. 3).Nach der Praxis ist die Generalklausel allerdings restriktiv auszulegen und auf Fälle zu beschränken, bei denen sich die Zahlungsunfähigkeit aus betreibungsrechtlichen Akten ergibt (SJZ 77 (1981) S. 198 Nr. 33; vgl. zum Problem der Zahlungsunfähigkeit auch R. Isler, Kautionspflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, S. 26 ff.).Dabei bilden jedoch bereits wiederholte Konkursandrohungen einen Anhaltspunkt für Zahlungsunfähigkeit (Kommentar Sträuli/Messmer N 18 zu § 73).\n2. Die Bestimmung über die Sicherheitsleistung für die Parteikosten des Beklagten beruht auf einer Interessenabwägung. Einerseits soll der Beklagte, dem ein Prozess aufgezwungen wird, seine Parteikosten nicht selber tragen müssen, wenn sich die Klage als unbegründet erweist und der Kläger nicht zahlen oder belangt werden kann. Anderseits soll es dem Kläger nicht ohne schwerwiegende Gründe durch hohe Kostenvorschüsse erschwert werden, seine materiellen Ansprüche vor dem Richter geltend zu machen. Im Weiteren besteht ein Interesse aller Beteiligten daran, dass die Sicherheitsleistung an klare, leicht feststellbare Tatbestände geknüpft wird. Wenn die solothurnische Zivilprozessordnung in Abwägung dieser Interessen die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung eng umschrieben hat, kann es nicht Sache des Richters sein, entgegen dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung die Voraussetzungen zu erweitern. Es kann auch nicht gesagt werden, seit dem Erlass der Zivilprozessordnung im Jahre 1966 hätten sich die Verhältnisse so stark geändert, dass eine Lücke im Gesetz angenommen werden müsse und der Richter sie in freier Rechtsfindung auszufüllen habe. Die von der Beklagten erwähnte Tatsache, dass viele Konkurse mangels Aktiven wieder eingestellt werden oder nur zu einer geringen Dividende führen, bestand schon 1966. Auch wenn es zutreffen mag, dass solche Fälle häufiger geworden sind, ist doch keine grundlegende Änderung eingetreten. Der Gesetzgeber hat damit, dass er nicht einfach Zahlungsschwierigkeiten oder die Gefahr eines Konkurses, sondern erst die Konkurseröffnung als Voraussetzung genannt hat, in Kauf genommen, dass ein Begehren, das erst nach der Konkurseröffnung gestellt werden kann, häufig für die bereits entstandenen Kosten nichts mehr einbringt. Daran hat sich der Richter zu halten. Eine Änderung wäre Sache des Gesetzgebers."}