Das war ihr gutes Recht; indessen können unter diesen Umständen zum vornherein keine Schadenersatzbegehren daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin im Sommer und nicht auf Ende des (neuen) Schuljahres entlassen worden ist. c) (Das Verwaltungsgericht hatte sich schliesslich noch mit dem von der Klägerin angerufenen Grundsatz von Treu und Glauben zu befassen. Es stellte fest, dass sich auch über diesen Grundsatz keine Entschädigungsforderung der Klägerin begründen lasse.) Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 1980 Eine von der Klägerin gegen das Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Juli 1982 abgewiesen.