Von diesen Überlegungen her besteht kein Anlass, die erwähnte Auffassung der Gemeinde, dass sie die Besoldung nur zwei Monate über die Nichtwiederwahl hinaus zu leisten habe, als unrichtig anzusehen (vgl. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 1979, S. 381 bei N 156).Auf jeden Fall besteht speziell bei der Klägerin kein Anlass, in diesem Punkte anders zu entscheiden. Sie hatte nämlich Gelegenheit, sich für die befristete Weiterführung ihrer bisherigen Lehrerstelle bis Ende Schuljahr 1979/1980 zur Verfügung zu stellen (wobei kein Zweifel besteht, dass sie für diese befristete Stelle auch wirklich gewählt worden