Er ist nicht wesentlich besser dran als derjenige, der in den ersten Monaten des neuen Schuljahres die Nichtwiederwahl erfährt. Von diesen Überlegungen her besteht kein Anlass, die erwähnte Auffassung der Gemeinde, dass sie die Besoldung nur zwei Monate über die Nichtwiederwahl hinaus zu leisten habe, als unrichtig anzusehen (vgl. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 1979, S. 381 bei N 156).Auf jeden Fall besteht speziell bei der Klägerin kein Anlass, in diesem Punkte anders zu entscheiden.