Der Lehrer, der am 15. Februar (dem letzten Termin nach § 58 Volksschulgesetz) erfährt, dass er nicht mehr gewählt ist, hat nicht mehr Gelegenheit, sich an einem ordentlichen Wahlverfahren zu beteiligen, da die ordentlichen Wahlen ja vor dem 15. Februar durchgeführt werden. Er ist nicht wesentlich besser dran als derjenige, der in den ersten Monaten des neuen Schuljahres die Nichtwiederwahl erfährt.