Sollte das zutreffen, müsste man überlegen, ob in einem Fall, wo der Wahlentscheid erst später vorgenommen wird, der Besoldungsanspruch nicht bis zum Beginn des nächsten Semesters oder gar des nächsten Schuljahres weiterlaufen müsste als Folge der Nichtbeachtung der genannten Frist. Bei näherer Prüfung zeigt sich aber, dass der Ausgangspunkt nicht haltbar ist. Der Lehrer, der am 15. Februar (dem letzten Termin nach § 58 Volksschulgesetz) erfährt, dass er nicht mehr gewählt ist, hat nicht mehr Gelegenheit, sich an einem ordentlichen Wahlverfahren zu beteiligen, da die ordentlichen Wahlen ja vor dem 15. Februar durchgeführt werden.