Die Gemeinde wollte sich damit der Zweimonatsfrist anpassen, wie sie sich ordentlicherweise aus § 58 Volksschulgesetz ergibt. In diesem Zusammenhang ist das folgende Vorbringen der Klägerin zu beachten: Die Vorschrift des § 58 Volksschulgesetz wolle nicht wiedergewählten Lehrkräften ermöglichen, an einem andern Ort auf den Beginn des Schuljahres eine Stelle zu finden. Sollte das zutreffen, müsste man überlegen, ob in einem Fall, wo der Wahlentscheid erst später vorgenommen wird, der Besoldungsanspruch nicht bis zum Beginn des nächsten Semesters oder gar des nächsten Schuljahres weiterlaufen müsste als Folge der Nichtbeachtung der genannten Frist.