Es ergibt sich somit, dass der Wahlgang vom 17. Juni 1979 inbezug auf die Klägerin eine zulässige Verweigerung der Wiederwahl für die Amtsdauer 1979-1985 (sog. Nichtwiederwahl) und nicht eine unzulässige Wegwahl während der Amtsdauer darstellte. b) Zu überprüfen ist noch, wie lange über die (rechtmässige) Nichtwiederwahl hinaus die Gemeinde die Besoldung zu entrichten hat. Die Gemeinde leistete der Klägerin die Bezahlung bis am 15. August 1979, d. h. zwei Monate über die Nichtwiederwahl hinaus. Die Gemeinde wollte sich damit der Zweimonatsfrist anpassen, wie sie sich ordentlicherweise aus § 58 Volksschulgesetz ergibt.