oben).Die Annahme, dass sogar bei Beamten, die der Volkswahl unterliegen, das Dienstverhältnis automatisch für eine ganze Amtsperiode verlängert ist, wenn nicht bis zwei Monate vor Beginn dieser Periode ein Entscheid über die Wiederwahl getroffen wird, ist vor Sinn und Geist der Verfassungsbestimmung über die Amtsdauer in § 6 der Kantonsverfassung gänzlich unhaltbar. Es ergibt sich somit, dass der Wahlgang vom 17. Juni 1979 inbezug auf die Klägerin eine zulässige Verweigerung der Wiederwahl für die Amtsdauer 1979-1985 (sog. Nichtwiederwahl) und nicht eine unzulässige Wegwahl während der Amtsdauer darstellte. b)