Der Auffassung des Regierungsrats ist beizupflichten (vgl. nun neuerdings auch Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 1979, S. 381 oben).Die Annahme, dass sogar bei Beamten, die der Volkswahl unterliegen, das Dienstverhältnis automatisch für eine ganze Amtsperiode verlängert ist, wenn nicht bis zwei Monate vor Beginn dieser Periode ein Entscheid über die Wiederwahl getroffen wird, ist vor Sinn und Geist der Verfassungsbestimmung über die Amtsdauer in § 6 der Kantonsverfassung gänzlich unhaltbar.