Demgegenüber hat der Regierungsrat nun aber im Beschwerdeentscheid vom 13. Februar 1979, der die vorliegend in Frage stehenden Lehrerwahlen von W. betraf, erklärt, dass bezüglich Wahlen an der Urne und an der Gemeindeversammlung die Versäumung der genannten Frist nicht dieselbe Folge nach sich ziehen könne. Es wäre untragbar, erklärte der Regierungsrat, wenn die Behörden durch Untätigkeit, ja Pflichtversäumnis dem Bürger das Recht nehmen könnten, die Beamten zu wählen. Der Regierungsrat beruft sich dabei auf Plotke, Die Wahl, insbesondere die Wiederwahl der Beamten einschliesslich der Lehrer in Zbl.