Er sagt aber nichts darüber, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn diese Frist nicht eingehalten wird. Der Regierungsrat erklärte in einem grundsätzlichen Entscheid vom 13. April 1976 (GE 1976 Nr. 18), bei dem es um die Wiederwahl einer Lehrerin durch den Gemeinderat ging, dass sich bei Nichteinhaltung der Frist das Dienstverhältnis um die Amtsdauer verlängere. Demgegenüber hat der Regierungsrat nun aber im Beschwerdeentscheid vom 13. Februar 1979, der die vorliegend in Frage stehenden Lehrerwahlen von W. betraf, erklärt, dass bezüglich Wahlen an der Urne und an der Gemeindeversammlung die Versäumung der genannten Frist nicht dieselbe Folge nach sich ziehen könne.