Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit folgender Begründung: a) Die Klägerin beruft sich in erster Linie darauf, dass nach § 58 Volksschulgesetz die Nichtwiederwahl bis zum 15. Februar 1979 hätte erfolgen müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe sich das Dienstverhältnis um die volle neue Amtsdauer verlängert. Die Nichtwiederwahl vom 17. Juni 1979 bedeute eine Entlassung während der Amtsdauer; daraus entständen Schadenersatzansprüche. § 58 Volksschulgesetz sagt wohl, dass die Wiederwahlen spätestens zwei Monate vor Beginn des neuen Schuljahres vorzunehmen sind. Er sagt aber nichts darüber, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn diese Frist nicht eingehalten wird.