Mit Schreiben vom 30. September 1979 teilte der Gemeinderat dem Anwalt von Frau X mit, die Gemeinde sei bereit, die Besoldung noch für zwei Monate vom Zeitpunkt der Wegwahl an zu bezahlen und lehne alle weitergehenden Forderungen (mit Ausnahme der Ansprüche aus der Pensionsversicherung) ab. In der Folge reichte Frau X beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Einwohnergemeinde W. ein mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin die Besoldungsleistungen vom 15. August 1979 bis zum 15. April 1985 zu bezahlen. Die Gemeinde beantragte Abweisung der Klage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit folgender Begründung: a)