SOG 1981 Nr. 29 Art. 6 KV; §§ 57 und 58 Volksschulgesetz. Nichtwiederwahl von Lehrern. - Die Versäumung der in § 58 Volksschulgesetz genannten Frist hat bei Lehrerstellen, die der Volkswahl unterliegen, nicht zur Folge, dass für den bisherigen Stelleninhaber das Dienstverhältnis automatisch um eine ganze Amtsperiode verlängert würde (Erw. a); - Zur Frage, wie lange die Gemeinde über die Nichtwiederwahl hinaus die Besoldung zu entrichten hat (Erw. b).