{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1980-04-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-29_1980-04-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127359&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "717084c4e1696d52b1c5d7f09add2189"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.29", "Erw. a"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.04.1980 ZZ.1981.29 (Erw. a)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtwiederwahl von Lehrern"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:00", "Checksum": "eaf9ce379703ae108c79794b6d9e0c93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.04.1980 ZZ.1981.29 (Erw. a)\nRegeste:\nNichtwiederwahl von Lehrern\n\n\nb) Zu überprüfen ist noch, wie lange über die (rechtmässige) Nichtwiederwahl hinaus die Gemeinde die Besoldung zu entrichten hat. Die Gemeinde leistete der Klägerin die Bezahlung bis am 15. August 1979, d. h. zwei Monate über die Nichtwiederwahl hinaus. Die Gemeinde wollte sich damit der Zweimonatsfrist anpassen, wie sie sich ordentlicherweise aus § 58 Volksschulgesetz ergibt. In diesem Zusammenhang ist das folgende Vorbringen der Klägerin zu beachten: Die Vorschrift des § 58 Volksschulgesetz wolle nicht wiedergewählten Lehrkräften ermöglichen, an einem andern Ort auf den Beginn des Schuljahres eine Stelle zu finden. Sollte das zutreffen, müsste man überlegen, ob in einem Fall, wo der Wahlentscheid erst später vorgenommen wird, der Besoldungsanspruch nicht bis zum Beginn des nächsten Semesters oder gar des nächsten Schuljahres weiterlaufen müsste als Folge der Nichtbeachtung der genannten Frist. Bei näherer Prüfung zeigt sich aber, dass der Ausgangspunkt nicht haltbar ist. Der Lehrer, der am 15. Februar (dem letzten Termin nach § 58 Volksschulgesetz) erfährt, dass er nicht mehr gewählt ist, hat nicht mehr Gelegenheit, sich an einem ordentlichen Wahlverfahren zu beteiligen, da die ordentlichen Wahlen ja vor dem 15. Februar durchgeführt werden. Er ist nicht wesentlich besser dran als derjenige, der in den ersten Monaten des neuen Schuljahres die Nichtwiederwahl erfährt. Von diesen Überlegungen her besteht kein Anlass, die erwähnte Auffassung der Gemeinde, dass sie die Besoldung nur zwei Monate über die Nichtwiederwahl hinaus zu leisten habe, als unrichtig anzusehen (vgl. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 1979, S. 381 bei N 156).Auf jeden Fall besteht speziell bei der Klägerin kein Anlass, in diesem Punkte anders zu entscheiden. Sie hatte nämlich Gelegenheit, sich für die befristete Weiterführung ihrer bisherigen Lehrerstelle bis Ende Schuljahr 1979/1980 zur Verfügung zu stellen (wobei kein Zweifel besteht, dass sie für diese befristete Stelle auch wirklich gewählt worden wäre).Sie hätte auf diese Weise bis zu Beginn des neuen Schuljahres keinerlei Besoldungseinbussen erfahren. Sie hat aber diese Möglichkeit ausgeschlagen. Das war ihr gutes Recht; indessen können unter diesen Umständen zum vornherein keine Schadenersatzbegehren daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin im Sommer und nicht auf Ende des (neuen) Schuljahres entlassen worden ist.\nc) (Das Verwaltungsgericht hatte sich schliesslich noch mit dem von der Klägerin angerufenen Grundsatz von Treu und Glauben zu befassen. Es stellte fest, dass sich auch über diesen Grundsatz keine Entschädigungsforderung der Klägerin begründen lasse.)\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 1980\nEine von der Klägerin gegen das Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Juli 1982 abgewiesen."}