4. Rückstellungen zum Zwecke der bessern Liquidität des Betriebes. Aber auch hierzu ist zu sagen, dass es inkonsequent wäre, in dieser Weise vom steuerrechtlichen Ergebnis des Reineinkommens abzuweichen; gerade aus der Inkonsequenz könnte wiederum Rechtsungleichheit entstehen. Nach allem erscheint es als richtig, dass der Oberamtmann im vorliegenden Fall für die Feststellung des Reineinkommens nach § 2 der Vollzugsverordnung zum ABG auf die letzte Einschätzung des steuerlichen Reineinkommens abgestellt hat. Da dieses aber über der massgeblichen Einkommensgrenze liegt, hat der Oberamtmann die bisherige Bevorschussung zu recht aufgehoben. Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. Dezember 1981