Im Gegenteil: Geht man schon von der steuerlichen Einschätzung aus, muss man dies konsequent tun und darf nicht plötzlich bei einzelnen Kategorien von Steuerpflichtigen ausscheren. Die Beschwerdeführerin macht im besondern geltend, dass man ihr vom festgestellten steuerrechtlichen Reineinkommen von Fr. 45'335.-- noch Abzüge gewähren sollte (total Fr. 16'515.10) und zwar für 1. Rückzahlung von Geschäftsschulden; 2. Personalfürsorge-Prämien, die nicht steuerfrei seien, weil zur Zeit nur blutsverwandte Personen des Betriebsinhabers versichert seien; 3. Verbesserungen des Betriebs-Inventars; 4. Rückstellungen zum Zwecke der bessern Liquidität des Betriebes.