Somit besteht auch verfahrensmässig gesehen aller Grund, für die Feststellung des Reinvermögens auf das Steuerrecht abzustellen und dessen (rechtskräftiges) Resultat zu übernehmen. Weshalb dies, wie die Beschwerdeführerin behauptet, zu "krasser Rechtsungleichheit" führen soll -- und zwar besonders bezüglich der Behandlung von Inhabern von Einzelfirmen -- ist nicht verständlich. Im Gegenteil: Geht man schon von der steuerlichen Einschätzung aus, muss man dies konsequent tun und darf nicht plötzlich bei einzelnen Kategorien von Steuerpflichtigen ausscheren.