Im weitern beruht die steuerrechtliche Veranlagung auf einem Verfahren, dem das Fürsorgerecht auf keinen Fall ein noch eingehenderes, noch sorgfältigeres Verfahren beiseite zu stellen vermöchte; das gilt ganz besonders auch für die Veranlagung selbständig erwerbender Geschäftsleute, wo den Fürsorgebehörden, wenn sie selbständig einschätzen müssten, grösste Schwierigkeiten entständen -- sofern für eine solche eigene Einschätzung nicht ein unverhältnismässiger, aufgeblähter Apparat aufgezogen werden wollte. Somit besteht auch verfahrensmässig gesehen aller Grund, für die Feststellung des Reinvermögens auf das Steuerrecht abzustellen und dessen (rechtskräftiges) Resultat zu übernehmen.