Von dem allem ausgehend darf man sagen: Dem solothurnischen Steuerrecht liegt kein anderer Begriff der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugrunde als dem Alimentenbevorschussungsgesetz und deshalb auch kein anderer Begriff des Reineinkommens, als er der Vollzugsverordnung zum ABG zugrundeliegt. Im weitern beruht die steuerrechtliche Veranlagung auf einem Verfahren, dem das Fürsorgerecht auf keinen Fall ein noch eingehenderes, noch sorgfältigeres Verfahren beiseite zu stellen vermöchte;