Ein grosser Teil des Steuerrechts -- Gesetz und Vollzugserlasse -- ist nichts anderes als eine Konkretisierung dieses Verfassungsgrundsatzes. Der Realisierung des Grundsatzes dient im besondern auch das sorgfältig durchorganisierte Veranlagungsverfahren. Von dem allem ausgehend darf man sagen: Dem solothurnischen Steuerrecht liegt kein anderer Begriff der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugrunde als dem Alimentenbevorschussungsgesetz und deshalb auch kein anderer Begriff des Reineinkommens, als er der Vollzugsverordnung zum ABG zugrundeliegt.