Das geht bereits klar aus der Kantonsverfassung hervor. Wenn dort in § 62 Abs. 2 Satz 2 betont wird, dass bei der Besteuerung des Einkommens vorn Reineinkommen auszugehen ist, will damit -- zugunsten der Besteuerten -- gesagt werden, dass nicht einfach von einem Bruttoverdienst ausgegangen werden darf, sondern dass über die Zulassung von Abzügen (insbesondere der Gewinnungskosten) die effektiv zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 1) auszumachen sind, also die effektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu ermitteln ist. Ein grosser Teil des Steuerrechts -- Gesetz und Vollzugserlasse -- ist nichts anderes als eine Konkretisierung dieses Verfassungsgrundsatzes.