Dessen § 6 will, dass die staatliche Bevorschussung dort und nur dort erfolgt, wo die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes (oder des Eltern- oder Stiefelternteils, bei dem es lebt) zur Deckung des angemessenen Unterhalts nicht ausreicht. Aber auch das solothurnische Steuerrecht geht von der realen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus. Das geht bereits klar aus der Kantonsverfassung hervor.