Auch in den publizierten Materialien -- insbesondere den Verhandlungen des Kantonsrats zum Gesetz (KRV 1980 S. 304, 448, 492 und je folgende) -- ist nichts enthalten. Da nun aber das (solothurnische) Steuerrecht mit dem Begriff des Reineinkommens arbeitet, liegt es nahe, das im Steuerverfahren festgelegte Reineinkommen beizuziehen. Dieser Beizug steht nicht im Widerspruch zum Sinn des Alimentenbevorschussungsgesetzes. Dessen § 6 will, dass die staatliche Bevorschussung dort und nur dort erfolgt, wo die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes (oder des Eltern- oder Stiefelternteils, bei dem es lebt) zur Deckung des angemessenen Unterhalts nicht ausreicht.