Der Oberamtmann hat für die Feststellung des Reineinkommens auf die letzte Steuereinschätzung abgestellt und zwar auf das dort erzeigte steuerrechtliche Reineinkommen von Fr. 45'335.--. Die Beschwerdeführerin schreibt, dass das steuerrechtliche Reineinkommen nicht herangezogen werden dürfe, weil dieses bei Inhabern von Einzelfirmen zu krasser Rechtsungleichheit führen würde. Die Vollzugsverordnung zum ABG äussert sich nicht darüber, was unter Reineinkommen zu verstehen ist. Auch in den publizierten Materialien -- insbesondere den Verhandlungen des Kantonsrats zum Gesetz (KRV 1980 S. 304, 448, 492 und je folgende) -- ist nichts enthalten.