Die Vollzugsverordnung hat diese Bestimmung mit Festsetzung einer Einkommensgrenze näher ausgeführt. Nach § 4 Abs. 2 der Vollzugsverordnung werden keine Vorschüsse ausgerichtet, wenn das gesamte Reineinkommen des mit Stiefvater oder Stiefmutter (vom berechtigten Kind aus gesehen) verheirateten Elternteils Fr. 35'000.-- sowie zusätzlich Fr. 2500.-- für jedes Kind übersteigt. Der Oberamtmann hat für die Feststellung des Reineinkommens auf die letzte Steuereinschätzung abgestellt und zwar auf das dort erzeigte steuerrechtliche Reineinkommen von Fr. 45'335.--.