Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: Nach § 6 Abs. 1 des Alimentenbevorschussungsgesetzes (im folgenden mit ABG abgekürzt) werden Vorschüsse nur geleistet, soweit die finanziellen Mittel des Kindes oder des Elternteils, bei dem es lebt, oder des Stiefelternteils zur Deckung des angemessenen Unterhalts nicht ausreichen. Die Vollzugsverordnung hat diese Bestimmung mit Festsetzung einer Einkommensgrenze näher ausgeführt.