Den Kindern R. und D. K. stehen ihrem Vater M. K. gegenüber Alimente zu. -- Der Oberamtmann von Olten-Gösgen lehnte eine Bevorschussung der Alimente ab mit der Begründung, dass gemäss definitiver Steuereinschätzung das Reineinkommen des Ehepaares W. Fr. 45'335.-- betrage und deshalb die Einkommensgrenze nach § 4 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Alimentenbevorschussungsgesetz übersteige. -- Frau W. erhob gegen die Ablehnung der Bevorschussung Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beanstandete, dass der Oberamtmann auf das steuerrechtliche Reineinkommen abgestellt hatte. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: