Wäre die Voraussetzung des Absatzes 1 so zu verstehen, dass neben dem eidgenössischen Arztdiplom auch gleichwertige andere schweizerische Diplome genügten -- eben z. B. der FMH-Titel --, wäre Absatz 3 nicht so formuliert worden, wie er vorliegt. Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 1981